Sozialstaatsgebot (Artikel 20)

email-826323_640Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist Deutschland ein „demokratischer und sozialer Bundesstaat“. Durch dieses Gesetzt gibt es für die deutsche Bundesregierung einen Verfassungsrechtlichen Auftrag. Dieser besteht primär aus zwei Zielen, die Schaffung sozialen Ausgleichs als auch die Gewährleistung von sozialer Sicherheit. Diese Ziele lassen sich im weiterem mit anderen, wichtigen Grundgesetzartikel verbinden wie etwa Artikel 1 des Grundgesetzes, woraus sich die staatlich Pflicht ableiten lässt, jedem Menschen ein Existenzminimum zu gewährleisten (dazu im Artikel zu Hartz IV mehr). Doch das Grundgesetzt geht im Bezug auf den Punkt des sozialen Ausgleiches noch weiter.

So beinhaltet Artikel 15 des Grundgesetztes, dass eine Vergemeinschaftung von Privateigentum an Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel theoretisch möglich ist, also privater Besitzt in staatlichen umzuwandeln um beispielsweise die Kontrolle über wirtschaftliche Schlüsselindustrien zu übernehmen. Dies könnte positive wie auch negative Auswirkungen haben (freien Markt im Konflikt zu Ansätzen der Planwirtschaft). Auch wenn dieser Artikel in der Geschichte der BRD nie zur Anwendung gekommen ist, möchte ich die Möglichkeiten der Verfassung klar dargelegt.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, das der deutsche Sozialstaat bedeutet, dass jede Bundesregierung durch die Verfassung den Auftrag hat für sozialen Ausgleich zu sorgen, als auch jedem Staatsbürger ein Exsistenzminimum zu gewährleisten. Ob dies in Deutschland der Fall ist, werde ich in den nächsten Artikeln meiner Reihe „Deutschland – Sozialstaat“ versuchen zu beantworten bzw. sie nach meiner eigenen, subjektiven Meinung zu beurteilen