Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – Verfahrensarten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – Verfahrensarten – Vorabentscheidung

Verfahrensarten (einzelne Klagearten) Art.226 – 239 EGV:

Vor dem EuGH (und dem EuG) gilt ein „numerus clausus“ der zulässigen Verfahrensarten, d.h. eine Anrufung des EuGH kommt nur in Betracht, wenn der EGV in den Art.226 ff. EGV eine entsprechende Verfahrensart vorsieht. Die folgenden Verfahrensarten werden im EGV genannt:

• Vertragsverletungsverfahren Art.226 EGV, Art.227 EGV
• Nichtigkeitsklage Art.230 EGV
• Untätigkeitsklage Art.232 EGV
• Vorabentscheidungsverfahren Art.234 EGV
• Amtshaftungs- / Schadensersatzklage Art.235 EGV
• Beamtenklage Art.236 EGV
• (Vorläufiger Rechtsschutz Art.243 EGV, Art.252 EGV, Art.256 EGV)

Diese Aufzählung im EGV ist abschließend.

Vorabentscheidungsverfahren:
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein objektives nicht kontradiktorisches Zwischenverfahren, das sehr stark vom Kooperationsprinzip zwischen den nationalen Gerichten un dem EuGH geprägt ist.

Aufgrund des Art.234 EGV ist der EuGH ausschließlich für Vorabentscheidungen zuständig. Gem. Art.234 Abs. 2 EGV sind nur Gerichte eines Mitgliedsstaates vorlageberechtigt. Das Gericht muss im Einzelnen folgende Kriterien erfüllen:

• gesetzliche Grundlage
• ständige Einrichtung
• obligatorische Gerichtsbarkeit
• streitiges Verfahren
• Anwendung von Rechtsnormen
• Unabhängigkeit der Richter Nacht Art.234 EGV sind nur Fragen über die Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht eine Entscheidung zum EuGH zum Erlaß eines Urteils für erforderlich hält. Daher muss die vorgelegte Frage für den konkreten nationalen Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Gem. Art.234 Abs. 3 EGV besteht eine Vorlagepflicht für alle nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können. Die Wirkungen der Entscheidung sind im EGV nicht geregelt. Die Entscheidung des EuGH wirkt grundsätzlich ex tunc, aber nur inter pares. Andere Gerichte werden bei vergleichbaren Sachverahlten faktisch gebunden, d.h. sie müssen bei einem geplanten Abweichen von der Rechtssprechung des EuGH ebenfalls vorlegen. Kommmt ein letztinstantliches Gericht seine Verpflichtungen nicht nach, so kann gegen den betreffenden Mitgliedsstaat ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission eingeleitet werden.