Betsson wird wegen Verstoßes gegen das schwedische Verbot von Wetten auf gelbe Karten bestraft

Betsson hat von der schwedischen Aufsichtsbehörde Spelinspektionen eine Verwarnung erhalten, nachdem das Unternehmen Wetten auf Regelverstöße angeboten hat, die in Schweden gemäß einer Reihe von Vorschriften zur Bekämpfung von Spielmanipulationen, die letztes Jahr in Kraft getreten sind, verboten sind.

Am 25. Mai 2021 erhielt Spelinspektionen einen Hinweis, dass Betsson Wetten im Zusammenhang mit Regelverstößen für ein Fußballspiel zwischen Malmö FF und Elfsborg in Schwedens höchster Liga, der Allsvenskan, angeboten hatte. Die Aufsichtsbehörde hat nicht erwähnt, auf welche Art von Regelverstößen gewettet werden kann.

Nach einer Reihe von Vorschriften, die 2020 eingeführt wurden, um Spielmanipulationen einzudämmen, dürfen schwedische Anbieter keine Wetten auf Regelverstöße, einschließlich gelber Karten oder Elfmeter, im Fußball anbieten. Diese Regeln waren bei ihrer Einführung umstritten, da die Betreibervereinigung Branschföreningen för Onlinespel (BOS) argumentierte, die Änderung bedeute praktisch eine „Entkriminalisierung von Spielmanipulationen“. Svenska Spel hingegen argumentierte, dass sie nicht weit genug gingen, um Manipulationen zu verhindern.

Betsson räumte ein, dass es in der Tat Wetten im Zusammenhang mit Regelverstößen angeboten hat. Diese seien jedoch nur als Teil einer Kombinationswette angeboten worden, die von einem Drittanbieter erstellt worden sei.

Betsson argumentierte, dass die fraglichen Wetten nicht mit dem Verbot von Regelverstößen in Konflikt stehen sollten, da die Tatsache, dass sie als Kombiwette neben legalen Märkten angeboten wurden, bedeutete, dass sie nicht ohne weiteres für Spielmanipulationen verwendet werden konnten.

Betsson fügte hinzu, dass auf diesen Märkten nur 30 Wetten mit einem Gesamtwert von 3.000 SEK platziert worden waren. Diese 30 Wetten wurden alle für ungültig erklärt und alle Einsätze wurden den Spielern zurückerstattet.

Darüber hinaus erklärte das Unternehmen, dass es, nachdem es von diesen Märkten erfahren hatte, „sichergestellt hat, dass der Drittanbieter Maßnahmen ergriffen hat, um ähnliche Wetten in Zukunft zu verhindern“. Infolgedessen, so Betsson, verfüge man nun über eine Technologie, die verhindern kann, dass diese Art von Wetten in Schweden angeboten wird.

Spelinspektionen wies jedoch darauf hin, dass die angebotenen Märkte immer noch „offensichtlich“ gegen die Regeln für Spielmanipulationen verstoßen. Es sei „bemerkenswert“, dass Betsson Wetten auf Regelverstöße nicht als Verstoß gegen die Vorschriften betrachte, wenn sie in einer Kombinationswette angeboten würden, da diese Tatsache „keinen Unterschied“ mache.

Die Tatsache, dass Betsson die Wetten nicht als Verstoß gegen die Vorschriften ansah, war laut Spelinspektionen ein „erschwerender Faktor“ bei der Erwägung, welche Maßnahmen zu ergreifen waren.

Die geringen Umsätze auf diesen Märkten wurden jedoch als „mildernder Faktor“ angesehen, ebenso wie die Tatsache, dass die Wetten für ungültig erklärt wurden und Betsson Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass so etwas noch einmal passiert.

Sie fügte hinzu, dass die Tatsache, dass das betreffende Spiel ein „relativ hohes Niveau“ hatte, ebenfalls ein mildernder Umstand war, da dies Spielmanipulationen weniger wahrscheinlich machte.

Aufgrund dieser mildernden Umstände entschied sich Spelinspektionen, Betsson lediglich zu verwarnen.

Betsson war bereits im Jahr 2020 mit Spelinspektionen in Konflikt geraten, als die Aufsichtsbehörde behauptete, Betssons Verkauf von Gutscheinen bei Pressbyrån und 7-Eleven stelle die Bereitstellung von Spielen durch nicht registrierte Spielvermittler dar. Daraufhin sprach sie eine Verwarnung und eine Strafgebühr in Höhe von 20 Mio. SEK (1,7 Mio. £/ 2,0 Mio. €/ 2,4 Mio. $) aus.

Am 14. Juni 2021 wies ein Berufungsgericht das Bußgeld jedoch zurück, da der Verkauf von Gutscheinen weder den Verkauf von Glücksspielprodukten noch die Annahme von Wetten oder die Vermittlung von Gewinnen darstelle.

Später im selben Monat kündigte Spelinspektionen an, dass sie keine Berufung gegen die Entscheidung bei einem höheren Gericht einlegen würden.

Kurzzeit-Ehe: Witwenrente? – Urteil, Sozialgericht

Als der Mann an Krebs starb, war er gerademal eine Woche verheiratet. Als die Frau bei der Rentenversicherung anfragte, wollte diese ihr keine Witwenrente zahlen. Die Begründung der Rentenversicherung war, dass die Eheleute nur geheiratet hätten, damit die Frau die Rente bekommt. Dem widersprach die Frau. Sie erklärte, dass sie schon einmal mit dem Verstorbenen verheiratet war und das schon mehr als 30 Jahre. Sie hatte sich von ihm scheiden lassen, weil er alkoholabhängig wurde. Der Mann machte jedoch eine Entziehungskur und war danach jahrelang trocken. Es ergab sich dann, dass die Eheleute wieder eine Zukunft sahen und wieder zueinander fanden. Da die Frau sehr religös ist, wollte sie die neue Beziehung vor Gott bestätigen und daher heirateten die beiden erneut. Da die Frau auch ohne die Rente des verstorbenen Ehemannes gut abgesichert war, glaubte ihr das Gericht und sprach ihr die Rente zu.
Sozialgericht Heibronn, S 11 R 561/12

ESM Rettungsschirm Urteil

Der ESM-Vertrag (Rettungsschirm für hochverschuldete Euro-Staaten) wurde von Deutschland noch nicht ratifiziert, weil verschiedene Personen, auch Bundestagsabgeordnete, das Bundesverfassungsgericht angerufen haben.

In der Zwischenzeit hat Draghi, der Chef der Europäischen Zentralbank (EZB) verkündet, dass die EZB bereit sei, von finanzschwachen Euro-Staaten Staatsanleihen zu niedrigen Zinssätzen in unbegrenzter Höhe zu kaufen, um internationalen Finanzwetten auf das Ende des Euro entgegenzutreten. Dieser Ankauf würde jedoch den ESM auszuhebeln drohen. Zudem darf die EZB nicht von Staaten kaufen, weshalb Banken zwischengeschaltet werden sollen. Hierzu gibt es einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht, eingereicht vom Euroskeptiker Gauweiler. Er argumentiert: Für Verluste beim Ankauf durch die EZB haftet letztlich der Steuerzahler; parlamentarische Kontrollrechte der einzelnen Staaten würden ausgehebelt; unklares Gesamtrisiko für den Bundeshaushalt; deshalb soll der Bundespräsident per Gerichtsbeschluss gehindert werden, die Ratifizierungsurkunde ESM zu unterschreiben vor einem den ESM betreffenden Gerichtsurteil.

Der Eilantrag von Gauweiler wurde abgelehnt, denn zum ESM wurde heute das Urteil gesprochen: Die Bundesregierung darf ratifizieren, jedoch müssen dem Vertragstext 2 wichtige Zusätze hinzugefügt werden. Nur mit diesen Zusätzen darf der Bundespräsident unterschreiben: Alle im Rahmen des ESM zu fassenden Beschlüsse müssen durch Bundestag und Bundesrat genehmigt werden. Die Haftung der Bundesrepublik darf die Höhe von 191 Milliarden Euro, wie vom Parlament beschlossen, nicht übersteigen. Höhere Beträge sind nur mit Beschluss von Bundestag und Bundesrat möglich. Kurz zusammengefasst heißt dies: ESM ja, aber…! Zum Verhalten der EZB wird eine gesonderte Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen.

Draghi hatte erklärt, dass die Staaten, deren Anleihen die EZB kaufe, sich vorher dem strikten Sparprogramm des ESM unterwerfen müssen. Die Bundesbank hat jedoch dazu heute klargestellt: es reicht seitens dieser Staaten die Beantragung einer „Vorsorglichen Kreditlinie (ECCL)“ aus, was bedeutet, dass für einen Antrag lediglich eine Absichtserklärung notwendig ist, sich an die Haushaltsvorgaben der Europäischen Kommission halten zu wollen. Allerdings müssen alle Euro-Staaten dieser Kreditlinie zustimmen. Somit ist das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts umso wichtiger: Nichts geht ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat!