Urteil des EuGH erleichtert Widerruf der Lebensversicherung

Ein neues Urteil des EuGH bezüglich dem Widerruf der Lebensversicherung könnte Auswirkungen auf zwischen 1994 und 2007 geschlossene Lebensversicherungsverträge haben.

Widerruf der Lebensversicherung
Eine Regelung im deutschen Versicherungsrecht sah bislang vor, dass auf eine abgeschlossene Lebensversicherung höchstens noch bis ein Jahr nach der ersten Prämienauszahlung Widerruf eingebracht werden kann. Problematisch dabei war, dass dies selbst für Fälle galt, in denen der Verbraucher gar nicht oder nicht ausreichend über die Möglichkeiten in Bezug auf den Widerruf und die Fristen oder unliebsame Vertragsdetails informiert worden ist. Dies war für Verbraucher häufig ärgerlich und teuer.

Doch jetzt wurde durch die Richter aus Luxemburg bestätigt, dass diese Regelung im deutschen Versicherungsrecht im Widerspruch zu einer Richtlinie der Lebensversicherung der EU steht. Diese sieht nämlich vor, dass der Versicherungsnehmer im Vorfeld umfassend über seine Rechte in Bezug auf den Widerruf aufgeklärt werden müsse. Dies beinhaltet ein Mindestmaß an Informationen zum Vertrag sowie eine eindeutige Information über die Frist vom Widerruf. Sie sollte gleich als solche erkennbar sein und sich nicht im Kleingedruckten des Vertrages verstecken. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen beginnt die Widerrufsfrist als solche überhaupt zu laufen. Anders im deutschen Versicherungsrecht. Hier begann die Frist automatisch zu laufen. Das geht so nicht, urteilten die Richter.

Widerruf der Lebensversicherung – Die Auswirkungen
Betroffen sind Kunden, die ihre Lebensversicherung zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen haben und nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Diese können sich jetzt überlegen, möglichst mit Hilfe eines rechtlichen Beistandes, welche Schritte sie nun einleiten wollen. Den Verbrauchern wurde mit diesem Urteil im Hinblick auf den Widerruf der Lebensversicherung sichtlich geholfen.

Neue Gesetzeslage bei Erstattungszinsen

Seit dem BFH- Urteil vom 15.6.2010 müssen Erstattungszinsen nicht mehr versteuert werden. Erhält man nun vom Finanzamt eine Steuererstattung mitsamt den Erstattungszinsen, braucht man diese folglich nicht mehr zu versteuern. Vor jenem Urteil des Bundesfinanzhofs mussten jene Zinsen, die man für zuviel gezahlte Steuern erhält, ausnahmslos versteuert werden.
Erstattungszinsen kommen durch zuviel gezahlte Steuern zustande. Werden diese dem Steuerpflichtigen vom Fiskus rückerstattet, muss dieser, im Falle einer zeitlichen Verzögerung Erstattungszinsen zahlen. Derzeit liegen jene Zinsen bei 0,5%. In der Regel beginnt die Verzinsung 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuer enstand.