Der gesetzliche Erfüllungsort

Sie haben es umfunktioniert. Ihr Sofa ist zu Ihrem persönlichen „Wartezimmer“ geworden.Zeitschriften liegen auf dem Tisch. An der Wand hängen seit jeher beruhigende Bilder. Doch so richtig können diese auch die immer mehr aufkommende Ungeduld nicht wettmachen. Grund: Die vorweihnachtliche Geschenkehektik. Da haben Sie einmal im Online-Versandhandel Weihnachtsgeschenke bestellt und schon zieht sich die Bestellung unerwünscht in die Länge.

Aber was, wenn das Paket gar nicht mehr kommt?

Einblick in den Wirtschaftskreislauf: Pflichten des Verkäufers

Es ist natürlich immer das Einfachste die Schuld beim anderen zu suchen: „Vielleicht bin ich ja einem Betrüger aufgesessen, der niemals vor hatte, die Ware zu verschicken.
Vielleicht hat aber auch das unfähige Personal des/der vom Verkäufer beauftragten Logistikunternehmens/Spedition geschlampt.“
Solche Gedankengänge schießen aufgebrauchten Käufern immer als Erstes in den Kopf. Immerhin ist der Verkäufer der Warenschuldner. Immerhin ist er verantwortlich dafür die Ware fristgemäß an das Logistikunternehmen/die Spedition zu übergeben. Und immerhin trägt der Verkäufer das Transportrisiko und die Kosten bis zur Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen. Da ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich in der Branche auch mal schwarze Schafe tummeln. Oder das eben über ein unglückliches Missgeschick die Ware vor der Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen oder durch die Spedition/das Logistikunternehmen „verloren geht!“

Pflichten des Käufers

In so einem Fall ist es dann mit Abstand das Beste als Käufer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer oder der entsprechenden Spedition/dem Logistikunternehmen (z.B. Deutsche Post; UPS; GLS usw.) geltend zu machen.In erster Linie wird sich der Käufer ohnehin an den Verkäufer wenden, um seine bestellte Ware einzufordern. Wenn dieser (nicht) nachweisen kann, dass er am Verlust keine Schuld trägt bzw. die Spedition/das Logistikunternehmen dafür verantwortlich sein muss, dann sollte sich der Käufer bezüglich Schadensersatzansprüche an diese Stelle wenden. Bevor er aber irgendwelche voreiligen Anschuldigungen in den Raum wirft, sollte auch der Käufer sich fragen, ob er alles richtig gemacht hat.

Sprich das Geld unverzüglich nach Geschäftsabschluss an den Verkäufer überwiesen hat. Ob er die Summe vollständig gezahlt hat und nicht etwa durch einen unbedachten Zahlendreher eine zu geringe Summe überwiesen hat. Das „Versandrisiko und die Kosten des Geldtransports trägt nämlich er. Vielleicht ist er am Ende sogar selbst der Betrüger, weil er Waren bestellt hat, obwohl von vornherein klar war, dass ihm dazu jegliche finanzielle Mittel fehlen.

Gerichtsstand beim gesetzlichen und vertraglichen Erfüllungsort

Sollte es aufgrund solcher Tatsachen dann irgendwann zum unvermeidlichen Prozess kommen, stellt sich natürlich für beide Parteien die Frage, wo der Prozess stattfindet.Gesetzlich ist es folgendermaßen geregelt: Sollte es Probleme mit dem „Geldtransport“ geben, findet die Verhandlung am Wohnort des Käufers (Geldschuldners) statt.
Bei Schwierigkeiten mit dem Warenversand am Sitz des Verkäufers bzw. der Spedition/des Logistikunternehmens. (=> bei größeren Konzernen wie der Deutschen Post mit bundesweiten Brief und Paketzentren ist der gesetzliche Erfüllungsort der Sitz des Paketzentrums, an das der Verkäufer die Ware übergeben hat) Wohnt der Verkäufer also beispielsweise in München, und der Käufer in Köln, müsste der Käufer zur Verhandlung nach München reisen, wenn es Ärger mit dem Warenversand gibt. Im umgekehrten Fall müsste der Verkäufer nach Köln zur Verhandlung.
Das mag natürlich für beide Parteien (gerade bei größeren Entfernungen) umständlich sein. Aber wenn sich beide nicht vertraglich auf einen Erfüllungsort geeinigt haben (einen der beispielsweise für beide Seiten verkehrsgünstig und schnell zu erreichen ist), dann gilt eben der gesetzliche Erfüllungsort.

Kündigung eines Auszubildenden

Die Kündigung eines Azubis ist nicht so einfach wie die eines Angestellten.

Ist der Auszubildende noch in der Probezeit, welche in der Regel maximal 4 Monate dauert, kann er ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden. Sie muss jedoch vor dem ablaufen der Probezeit beim Azubi eingegangen sein. Sonderregelungen gelten jedoch auch in der Probezeit, wie zum Beispiel das Mutterschutzgesetz etc.

Nach der Probezeit hat der Arbeitgeber jedoch einige Hürden zu überwinden, bis er einen Azubi kündigen kann. Nur aus wichtigem Grund darf dem Auszubildenden fristlos gekündigt werden, jedoch auch nur wenn es vorher eine schriftliche Abmahnung gab, in der mit einer Kündigung gedroht worden ist. Jedoch wird auch hier die Kündigung nicht anerkannt wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen der Kündigung länger als zwei Wochen bekannt sind.

Will der Azubi aber seine Berufsausbildung aufgeben, so kann im gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag aufgelöst werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – Verfahrensarten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – Verfahrensarten – Vorabentscheidung

Verfahrensarten (einzelne Klagearten) Art.226 – 239 EGV:

Vor dem EuGH (und dem EuG) gilt ein „numerus clausus“ der zulässigen Verfahrensarten, d.h. eine Anrufung des EuGH kommt nur in Betracht, wenn der EGV in den Art.226 ff. EGV eine entsprechende Verfahrensart vorsieht. Die folgenden Verfahrensarten werden im EGV genannt:

• Vertragsverletungsverfahren Art.226 EGV, Art.227 EGV
• Nichtigkeitsklage Art.230 EGV
• Untätigkeitsklage Art.232 EGV
• Vorabentscheidungsverfahren Art.234 EGV
• Amtshaftungs- / Schadensersatzklage Art.235 EGV
• Beamtenklage Art.236 EGV
• (Vorläufiger Rechtsschutz Art.243 EGV, Art.252 EGV, Art.256 EGV)

Diese Aufzählung im EGV ist abschließend.

Vorabentscheidungsverfahren:
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein objektives nicht kontradiktorisches Zwischenverfahren, das sehr stark vom Kooperationsprinzip zwischen den nationalen Gerichten un dem EuGH geprägt ist.

Aufgrund des Art.234 EGV ist der EuGH ausschließlich für Vorabentscheidungen zuständig. Gem. Art.234 Abs. 2 EGV sind nur Gerichte eines Mitgliedsstaates vorlageberechtigt. Das Gericht muss im Einzelnen folgende Kriterien erfüllen:

• gesetzliche Grundlage
• ständige Einrichtung
• obligatorische Gerichtsbarkeit
• streitiges Verfahren
• Anwendung von Rechtsnormen
• Unabhängigkeit der Richter Nacht Art.234 EGV sind nur Fragen über die Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht eine Entscheidung zum EuGH zum Erlaß eines Urteils für erforderlich hält. Daher muss die vorgelegte Frage für den konkreten nationalen Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Gem. Art.234 Abs. 3 EGV besteht eine Vorlagepflicht für alle nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können. Die Wirkungen der Entscheidung sind im EGV nicht geregelt. Die Entscheidung des EuGH wirkt grundsätzlich ex tunc, aber nur inter pares. Andere Gerichte werden bei vergleichbaren Sachverahlten faktisch gebunden, d.h. sie müssen bei einem geplanten Abweichen von der Rechtssprechung des EuGH ebenfalls vorlegen. Kommmt ein letztinstantliches Gericht seine Verpflichtungen nicht nach, so kann gegen den betreffenden Mitgliedsstaat ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission eingeleitet werden.