Der gesetzliche Erfüllungsort

Sie haben es umfunktioniert. Ihr Sofa ist zu Ihrem persönlichen „Wartezimmer“ geworden.Zeitschriften liegen auf dem Tisch. An der Wand hängen seit jeher beruhigende Bilder. Doch so richtig können diese auch die immer mehr aufkommende Ungeduld nicht wettmachen. Grund: Die vorweihnachtliche Geschenkehektik. Da haben Sie einmal im Online-Versandhandel Weihnachtsgeschenke bestellt und schon zieht sich die Bestellung unerwünscht in die Länge.

Aber was, wenn das Paket gar nicht mehr kommt?

Einblick in den Wirtschaftskreislauf: Pflichten des Verkäufers

Es ist natürlich immer das Einfachste die Schuld beim anderen zu suchen: „Vielleicht bin ich ja einem Betrüger aufgesessen, der niemals vor hatte, die Ware zu verschicken.
Vielleicht hat aber auch das unfähige Personal des/der vom Verkäufer beauftragten Logistikunternehmens/Spedition geschlampt.“
Solche Gedankengänge schießen aufgebrauchten Käufern immer als Erstes in den Kopf. Immerhin ist der Verkäufer der Warenschuldner. Immerhin ist er verantwortlich dafür die Ware fristgemäß an das Logistikunternehmen/die Spedition zu übergeben. Und immerhin trägt der Verkäufer das Transportrisiko und die Kosten bis zur Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen. Da ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich in der Branche auch mal schwarze Schafe tummeln. Oder das eben über ein unglückliches Missgeschick die Ware vor der Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen oder durch die Spedition/das Logistikunternehmen „verloren geht!“

Pflichten des Käufers

In so einem Fall ist es dann mit Abstand das Beste als Käufer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer oder der entsprechenden Spedition/dem Logistikunternehmen (z.B. Deutsche Post; UPS; GLS usw.) geltend zu machen.In erster Linie wird sich der Käufer ohnehin an den Verkäufer wenden, um seine bestellte Ware einzufordern. Wenn dieser (nicht) nachweisen kann, dass er am Verlust keine Schuld trägt bzw. die Spedition/das Logistikunternehmen dafür verantwortlich sein muss, dann sollte sich der Käufer bezüglich Schadensersatzansprüche an diese Stelle wenden. Bevor er aber irgendwelche voreiligen Anschuldigungen in den Raum wirft, sollte auch der Käufer sich fragen, ob er alles richtig gemacht hat.

Sprich das Geld unverzüglich nach Geschäftsabschluss an den Verkäufer überwiesen hat. Ob er die Summe vollständig gezahlt hat und nicht etwa durch einen unbedachten Zahlendreher eine zu geringe Summe überwiesen hat. Das „Versandrisiko und die Kosten des Geldtransports trägt nämlich er. Vielleicht ist er am Ende sogar selbst der Betrüger, weil er Waren bestellt hat, obwohl von vornherein klar war, dass ihm dazu jegliche finanzielle Mittel fehlen.

Gerichtsstand beim gesetzlichen und vertraglichen Erfüllungsort

Sollte es aufgrund solcher Tatsachen dann irgendwann zum unvermeidlichen Prozess kommen, stellt sich natürlich für beide Parteien die Frage, wo der Prozess stattfindet.Gesetzlich ist es folgendermaßen geregelt: Sollte es Probleme mit dem „Geldtransport“ geben, findet die Verhandlung am Wohnort des Käufers (Geldschuldners) statt.
Bei Schwierigkeiten mit dem Warenversand am Sitz des Verkäufers bzw. der Spedition/des Logistikunternehmens. (=> bei größeren Konzernen wie der Deutschen Post mit bundesweiten Brief und Paketzentren ist der gesetzliche Erfüllungsort der Sitz des Paketzentrums, an das der Verkäufer die Ware übergeben hat) Wohnt der Verkäufer also beispielsweise in München, und der Käufer in Köln, müsste der Käufer zur Verhandlung nach München reisen, wenn es Ärger mit dem Warenversand gibt. Im umgekehrten Fall müsste der Verkäufer nach Köln zur Verhandlung.
Das mag natürlich für beide Parteien (gerade bei größeren Entfernungen) umständlich sein. Aber wenn sich beide nicht vertraglich auf einen Erfüllungsort geeinigt haben (einen der beispielsweise für beide Seiten verkehrsgünstig und schnell zu erreichen ist), dann gilt eben der gesetzliche Erfüllungsort.

Urteil des EuGH erleichtert Widerruf der Lebensversicherung

Ein neues Urteil des EuGH bezüglich dem Widerruf der Lebensversicherung könnte Auswirkungen auf zwischen 1994 und 2007 geschlossene Lebensversicherungsverträge haben.

Widerruf der Lebensversicherung
Eine Regelung im deutschen Versicherungsrecht sah bislang vor, dass auf eine abgeschlossene Lebensversicherung höchstens noch bis ein Jahr nach der ersten Prämienauszahlung Widerruf eingebracht werden kann. Problematisch dabei war, dass dies selbst für Fälle galt, in denen der Verbraucher gar nicht oder nicht ausreichend über die Möglichkeiten in Bezug auf den Widerruf und die Fristen oder unliebsame Vertragsdetails informiert worden ist. Dies war für Verbraucher häufig ärgerlich und teuer.

Doch jetzt wurde durch die Richter aus Luxemburg bestätigt, dass diese Regelung im deutschen Versicherungsrecht im Widerspruch zu einer Richtlinie der Lebensversicherung der EU steht. Diese sieht nämlich vor, dass der Versicherungsnehmer im Vorfeld umfassend über seine Rechte in Bezug auf den Widerruf aufgeklärt werden müsse. Dies beinhaltet ein Mindestmaß an Informationen zum Vertrag sowie eine eindeutige Information über die Frist vom Widerruf. Sie sollte gleich als solche erkennbar sein und sich nicht im Kleingedruckten des Vertrages verstecken. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen beginnt die Widerrufsfrist als solche überhaupt zu laufen. Anders im deutschen Versicherungsrecht. Hier begann die Frist automatisch zu laufen. Das geht so nicht, urteilten die Richter.

Widerruf der Lebensversicherung – Die Auswirkungen
Betroffen sind Kunden, die ihre Lebensversicherung zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen haben und nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Diese können sich jetzt überlegen, möglichst mit Hilfe eines rechtlichen Beistandes, welche Schritte sie nun einleiten wollen. Den Verbrauchern wurde mit diesem Urteil im Hinblick auf den Widerruf der Lebensversicherung sichtlich geholfen.

Kündigung eines Auszubildenden

Die Kündigung eines Azubis ist nicht so einfach wie die eines Angestellten.

Ist der Auszubildende noch in der Probezeit, welche in der Regel maximal 4 Monate dauert, kann er ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden. Sie muss jedoch vor dem ablaufen der Probezeit beim Azubi eingegangen sein. Sonderregelungen gelten jedoch auch in der Probezeit, wie zum Beispiel das Mutterschutzgesetz etc.

Nach der Probezeit hat der Arbeitgeber jedoch einige Hürden zu überwinden, bis er einen Azubi kündigen kann. Nur aus wichtigem Grund darf dem Auszubildenden fristlos gekündigt werden, jedoch auch nur wenn es vorher eine schriftliche Abmahnung gab, in der mit einer Kündigung gedroht worden ist. Jedoch wird auch hier die Kündigung nicht anerkannt wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen der Kündigung länger als zwei Wochen bekannt sind.

Will der Azubi aber seine Berufsausbildung aufgeben, so kann im gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag aufgelöst werden.